Es kommt immer wieder vor und ist doch untersagt: Kosmetikerinnen dürfen keine Falten unterspritzen

Kosmetikerinnen dürfen keine Faltenunterspritzungen vornehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Trier am 23. Januar 2003 verfügt. Es wies damit die Klage einer Kosmetikerin ab, die ein Faltenlifting vorgenommen hatte. Trotz dieses Urteils kommt den Präsidiumsmitgliedern der Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen (VDPC) und der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) immer wieder zu Ohren, dass Kosmetikerinnen sich nicht an dieses Urteil halten. Deshalb weisen die beiden Facharzt-Verbände mit dieser Pressemeldung noch einmal auf die Argumentation des Gerichtes hin:

Das Trierer Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass die von der Klägerin angebotene Faltenunterspritzung Heilkunde ist. Eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde setzt medizinische Fachkenntnisse voraus und birgt die Gefahr gesundheitlicher Schädigungen. Unter diesen Voraussetzungen fallen rein kosmetischen Zwecken dienende Eingriffe unter den Begriff der Heilkunde und unterliegen daher dem Gesetz nach einer entsprechenden Erlaubnis.

So erfordere die von der Klägerin durchgeführten Behandlungen medizinische Kenntnisse, urteilte das Gericht. Die Unterspritzung von Falten verlange neben dem Wissen um die bei der Verabreichung von Injektionen regelmäßig zu beachtenden Anforderungen an Desinfektion und Hygiene auch anatomische Kenntnisse über den Aufbau der Haut und den Verlauf der Nerven, Muskeln und Blutgefäße im Gesicht sowie die Durchführung einer Anamnese zur Verminderung der Allergierisiken.

In praktischer Hinsicht müsse die Befähigung zum sicheren Ansetzen und Führen der Spritzen bestehen, da eine subkutane Injektion angesichts der gerade im Gesichtsbereich sehr dünnen Haut eine ruhige Hand voraussetze. Faltenunterspritzungen durch Unbefugte seien mit nicht unbeträchtlichen Gesundheitsgefährdungen für die Behandelten verbunden. Dies könnten Rötungen, Schwellungen, Entzündungs- und Abstoßreaktionen, Herpesbildung, Ablagerungen sowie Nervenverletzungen sein. Zu den Ärzten der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) kommen immer wieder unzufriedene Patienten und Patientinnen mit Komplikationen nach Faltenunterspritzungen durch Kosmetikerinnen, die sich nicht an die Gesetzeslage halten.

Weiterhin sind in einer wissenschaftlichen Studie Nachweise einer Antikörperbildung und Allergisierung gegen die Substanzen gefunden und Monate später Anzeichen chronischer Entzündungen festgestellt worden. Außerdem besteht das Risiko von Infektionen mit Narbenbildung und die Gefahr eines anaphylaktischen allergischen Schocks, der innerhalb kürzester Zeit zum Tode führen kann und daher sofortige ärztliche Gegenmaßnahmen erfordert. Das Gericht führte weiter aus: “Weiterhin müsse der Behandlung eine ärztliche Anamnese vorausgehen, da bei Kontraindikationen wie etwa Hautkrankheiten eine Faltenunterspritzung nicht durchgeführt werden dürfe.”

Nach alledem handelt es sich bei der Durchführung von Faltenunterspritzungen um Ausübung von Heilkunde, die einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilpraktG bedarf. Aus diesem Grunde wurde der Klägerin, die über eine erforderliche Erlaubnis nicht verfügt, die Fortsetzung ihrer Tätigkeit, Falten zu unterspritzen, untersagt.

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